Seit 01. Januar 2021 ist das sogenannte Beschäftigungssicherungsgesetz in Kraft. Das Gesetz regelt u.a. die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung während der Kurzarbeit und die Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit (§106a SGB III).
Der strukturelle Wandel erfordert es, Zeiten des Arbeitsausfalls verstärkt für die Qualifizierung der Beschäftigten zu nutzen, um die Herausforderungen der Digitalisierung und der Klimanachhaltigkeit, insbesondere der Dekarbonisierung, erfolgreich und nachhaltig für die Zukunft zu bewältigen.
Die Kosten für die während der Kurzarbeit durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen können abhängig von der Betriebsgröße anteilig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Ausgenommen sind Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.
Weitergehende Fördermöglichkeiten wie sie nach dem Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III) geregelt sind, finden keine Anwendung.
Der Gesetzgeber trennt zukünftig strikt zwischen der Förderung von
Für Unternehmen, die Teile der Belegschaft in Kurzarbeit haben und diese Phase für Qualifizierung nutzen wollen, haben wir eine FAQ-Liste zusammengestellt. Mit dieser FAQ-Liste wollen wir Sie über Rahmenbedingungen bei der Umsetzung von Qualifizierung während der Kurzarbeit informieren.
Die Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e.V. (Arbeitgeber BW) stellt in der Zeit von Cororna ihre erarbeiteten Hinweise für Arbeitgeber auch Nichtmitgliedern zur Verfügung. Wir sind alle daran interessiert, dass auch wir keinen Arbeitgeber verlieren, der wegen Corona-bedingter Ausfälle in finanzielle Schwierigkeiten kommt. Bitte haben Sie aber Verständnis, dass die Arbeitgeber Baden-Württemberg Einzelanfragen grundsätzlich nicht beantworten können, hierzu verweisen wir Sie auf die jeweiligen Mitgliedsverbände. Diese verfügen auch über eine entsprechende FAQ-Liste, insbesondere zum Arbeitsrecht.
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